Liebe Eltern,
hiermit teilen wir Ihnen die Vorschriften zur Sicherheitsförderung im Schulsport mit und möchten Sie bitten, Ihre Kinder bei der Einhaltung der Regeln zu unterstützen.
1. Kleidung/Haare/Fingernägel:
Sportkleidung muss ausreichende Bewegungsfreiheit ermöglichen und darf nicht hinderlich sein. Sporthose und T-Shirt (keine bauch- oder rückenfreie Kleidung) erfüllen diesen Zweck – Kleidung, wie sie während des übrigen Schulmorgens getragen wird, dagegen nicht. Lange Haare können die Sicht einschränken, die Anwendung von Helfergriffen stören. Zudem besteht die Gefahr des Hängenbleibens und somit von schmerzhaften Verletzungen. Daher sind lange Haare zusammenzubinden.
Überlange (künstliche) Fingernägel sind im Sportunterricht nicht gestattet und können zu Verletzungen bei einem selbst oder bei anderen führen. Diese sind deshalb vor dem Sportunterricht, spätestens in der Kabine, abzukleben.
2. Schuhe:
In der Sporthalle sind Joggingschuhe und Schuhe für den Outdoorbereich nicht zulässig. Grundsätzlich sind für den Sportspielunterricht universelle Sportschuhe, die den Füßen Halt geben, vollkommen ausreichend. Da Ballspiele fester Bestandteil des Sportunterrichts sind, muss Ihr Kind immer feste Turnschuhe für die Halle mitbringen. Sportschuhe, die diesen Anforderungen genügen, müssen keine Markenfabrikate und nicht teuer sein. Sie sollten zudem helle Sohlen haben (Vermeidung schwarzer Striche auf dem Hallenboden).
3. Schmuck:
Im Schulsport dürfen Schmuck, Piercingschmuck und Uhren nicht getragen werden. Für Schmuckstücke, die verloren gehen, wenn sie abgelegt werden, besteht keine Haftung.
4. Brillen:
Schüler*innen, die eine Brille tragen, müssen beim Sportunterricht entweder Kontaktlinsen oder eine sporttaugliche Brille tragen. Sie besteht im Wesentlichen aus einem nachgiebigen Gestell und Kunststoffgläsern und hat einen festen Sitz. Die meisten Kinderbrillen erfüllen diese Anforderungen bereits.
5. Vergessen der Sportsachen:
Mehrmaliges Vergessen der Sportsachen wirkt sich negativ auf die Zeugnisnote aus!
6. Nichtteilnahme aufgrund von Krankheit/Anwesenheitspflicht:
Schüler*innen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen können, bringen zum Unterricht eine Entschuldigung mit. Es besteht generell Anwesenheitspflicht. Die Schüler*innen übernehmen je nach Einschränkung entsprechende Aufgaben (z.B. Schiritätigkeit, Hilfestellung, Erledigung thematisch passender schriftlicher Leistungen etc.). Bei länger andauernden Erkrankungen (mehr als 6 Wochen passive Teilnahme) kann die Leistungsüberprüfung ggf. anhand eines Theorietests abgehalten werden.
Die o.a. Vorschriften (v.a. 1.-4.) dienen der Minderung des Unfallrisikos und damit der Sicherheit Ihres Kindes. Daher ist die Beachtung Grundvoraussetzung für die Teilnahme der Kinder am Schulsport.
Mit freundlichen Grüßen
Fachkonferenz Sport