Stand: September 2019
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Rechtliche Grundlagen
Schüler*innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens bedürfen unserer besonderen Förderung und Unterstützung. Grundlage ist der „LRS-Erlass“ vom 19.7.1991 (BASS 14 – 01 Nr. 1). Er macht Vorgaben für Unterricht und Leistungsbewertung in den Klassen 5 und 6; diese können „in begründeten Ausnahmefällen“ auf die Klassen 7 bis 10 ausgedehnt werden.
Darin wird festgelegt:
- Lesen- und Schreibenlehren als Aufgabe der Schule.
- In der S I sollen die grundlegenden Fähigkeiten Leseverstehen und Rechtschreibsicherheit kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der systematische Aufbau dieser Fähigkeiten soll auch in den Fremdsprachen erfolgen.
- Besondere schulische Fördermaßnahmen für Schüler*innen mit LRS
- Fördermaßnahmen: zusätzliche schulische Förderung und ggf. auch außerschulische Förderung (müssen miteinander verzahnt sein)
- Leistungsfeststellung und -beurteilung:
- a) Schriftliche Arbeiten:
Schüler*innen, die einer besonderen Förderung bedürfen, kann bei der Beurteilung von Rechtschreibleistungen eingeräumt werden:
- Zeitzugabe von 20% bei schriftlichen Klassenarbeiten
- veränderte Aufgabenstellung bei Teilaufgaben zur Überprüfung von Rechtschreibleistungen im Fach Deutsch
- modifizierte Form der Überprüfung von Vokabelkenntnissen in Fremdsprachen
- keine Bewertung der Rechtschreibleistung in schriftlichen Arbeiten (geht bei besonders ausgeprägten auch noch in Klasse 9 und 10, nicht aber in der Oberstufe)
- b) Zeugnisse:
- zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibleistung bei der Zeugnisnote im Fach Deutsch
Vorgaben für die Oberstufe: Der „LRS-Erlass“ erstreckt sich nicht auf die Sekundarstufe II. Hinweise zum Verfahren in der Oberstufe finden sich in einer Arbeitshilfe des MSW aus dem Jahr 2016. Darin heißt es: „Der Genehmigung eines Notenschutzes, wie er in wenigen Ausnahmefällen auf der Basis des LRS-Erlasses auch noch am Ende der Sekundarstufe I möglich ist, steht in der Sekundarstufe II die folgende, bundesweit geltende KMK-Regelung gemäß § 13 Absatz 2 APO-GOSt entgegen: ‚Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache (…) angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte in der Qualifikationsphase.‘ Ein Nachteilsausgleich beschränkt sich in der Regel auf eine Zeitzugabe.“
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Förderung der Schüler*innen mit LRS
Die Förderung der Schüler*innen mit LRS ist in erster Linie eine Aufgabe der Schule. Darüber hinaus ist eine zusätzliche außerschulische Förderung in vielen Fällen sinnvoll oder sogar dringend angeraten, wobei eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Einrichtung wichtig ist.
Nach Möglichkeit werden im Rahmen des LIST-Bandes spezielle LRS-Förderstunden vornehmlich in den Klassen 5 und 6 mit dem Ziel eingerichtet, dass die Schüler*innen ihre Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung minimieren und ein gesichertes Regelwissen aufbauen.
Generell sind im Unterricht folgende Dinge für Schüler*innen mit LRS wichtig und zu beachten:
- angemessenes Lerntempo und kleinschrittiges Vorgehen
- ganzheitliches Lernen
- intensives Üben
- ermutigende Lernatmosphäre
Was das konkret für den Unterricht der einzelnen Fächer, insbesondere Deutsch und Fremdsprachen, heißt, sollte Thema der Fachkonferenzen sein. Hier stehen der gegenseitige Austausch und insbesondere die Weitergabe von Erkenntnissen aus Fortbildungen im Vordergrund. LRS-Förderung soll daher einen Schwerpunkt bei den Fortbildungsvorhaben in den nächsten 2 bis 3 Jahren bilden, im Fach Deutsch ebenso wie in den modernen Fremdsprachen mit dem Ziel, Verfahren zur Förderung von Kindern mit LRS im Unterricht zu entwickeln bzw. weiter auszubauen.
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Verfahren zur Gewährung von Nachteilsausgleich
- a) Der Austausch darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler eine besondere Förderung wegen LRS sowie einen Nachteilsausgleichbraucht, ist fester Tagungsordnungspunkt der Laufbahnkonferenz. Beraten wird, wenn
- a) ein Antrag der Eltern vorliegt oder
- b) eine Lehrkraft, insbesondere im Fach Deutsch, den Eindruck hat, dass bei dem Kind „besondere Schwierigkeiten“ im Bereich des Lesens und/oder der Rechtschreibung vorliegen. In diesem Fall sollen die Klassenlehrkräfte die Eltern auf die Möglichkeit hinweisen, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.
- b) Die Zeugniskonferenz am Ende des Schuljahres berät darüber, ob, und welcher Nachteilsausgleich sinnvoll erscheint und gibt dazu ein Votum ab. Ein externes Gutachten kann dabei hilfreich und sinnvoll sein; es darf aber nicht zur Bedingung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemacht werden. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, den Eltern anzuraten, das Kind extern testen zu lassen und eine außerschulische Förderung in Anspruch zu nehmen.
- a) Der Austausch darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler eine besondere Förderung wegen LRS sowie einen Nachteilsausgleichbraucht, ist fester Tagungsordnungspunkt der Laufbahnkonferenz. Beraten wird, wenn
Bei Schüler*innen mit LRS muss sich die Zeugniskonferenz dazu äußern
- ob der Nachteilsausgleich im zurückliegenden Schuljahr in Anspruch genommen worden ist
- ob er aus Sicht der Konferenz im kommenden Schuljahr weiterhin gewährt werden soll
- ob er ggf. modifiziert werden soll
Übergang von 8 nach 9:
Es muss votiert werden, ob das Aussetzen der Bewertung der Rechtschreibleistung weiterhin gewährt werden muss (sollte nur in gravierenden Ausnahmefällen so sein).
Übergang von S I nach SII:
Am Ende der Klasse 10 soll ein Votum abgegeben werden, ob auch in der SII eine Zeitzugabe (als einzig möglicher Nachteilsausgleich in SII) gewährt werden soll.
(Anm.: Wie die Zeitzugabe verwendet wird, ist den Schüler*innen zu überlassen)
Eltern bzw. Schüler*innen sollen zu Beginn der Oberstufe einen neuen Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich wegen LRS stellen.
Das Votum der Konferenz wird im Protokoll vermerkt (auch: „Nachteilsausglich … wird beibehalten“)
- c) Das Votum der Konferenz wird über die Abteilungsleitungen an den Schulleiter weitergegeben. Die Entscheidung über Nachteilsausgleich liegt beim Schulleiter und ist nicht ins Benehmen der einzelnen Fachkollegen gestellt.
- d) Das Sekretariat erstellt eine Liste der Schüler*innen mit LRS erstellt und wird zu Beginn des Schuljahres dem Kollegium zur Verfügung gestellt. Darin ist aufgeführt, welcher Nachteilsausgleich jeweils gewährt wird. Nur dieser Nachteilsausgleich ist zulässig.
Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei LRS wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
Generell sind in den Klassen 5 und 6, in schweren Fällen auch darüber hinaus, folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Zeitzugabe (Der LRS-Erlass macht dazu keine Vorgaben, 20 % erscheinen sinnvoll.)
- andere Form der Überprüfung der Vokalbelkenntnisse in den Fremdsprachen
- die Rechtschreibleistung wird aus der Bewertung herausgenommen. Dies sollte insbesondere in den Klassen 9 und 10 die Ausnahme sein. Allerdings ist es in besonderen Ausnahmefällen auch hier möglich.
In der ZP dürfen generell die Nachteilsausgleiche gewährt werden, die auch vorher praktiziert und in der Schülerakte dokumentiert worden sind. Für Schüler*innen mit LRS kann in der ZP 10 auf Antrag der Eltern oder des Lehrers eine Zeitzugabe gewährt werden. Die Entscheidung liegt auch hier beim Schulleiter.
„Nachteilsausgleiche in den Zentralen Prüfungen 10 beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung. Sofern diese Form des Nachteilsausgleichs auch in der bisherigen Förderpraxis für den jeweiligen Prüfling gewährt und entsprechend dokumentiert wurde, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungs- und Prüfungszeiten verlängern. Außerdem können die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter unter den genannten Voraussetzungen auch die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln oder besonderen räumlichen und/oder personellen Bedingungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs in den Zentralen Prüfungen 10 gewähren.“ (vgl. Zentrale Prüfung 10, Verfügung für das Schuljahr 2018/19)