Liebe Schulgemeinde,
nachfolgende Ausführungen berücksichtigen die Diskussionsergebnisse der Schulpflegschaftssitzung vom 01.09.2020 und die Einbeziehung von aktuellen Rückmeldungen aus Lehrer- und Schülerumfragen sowie der Mitteilung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) NRW vom 31.08.2020, hier ein Auszug:
- 1. Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.
Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen. In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum…
Darüberhinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.
Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.